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Internationale Erwerbstätigkeit: Was muss beachtet werden?

Veröffentlicht am 14.10.2024
Internationale Erwerbstätigkeit: Was muss beachtet werden?
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute weltweit zum beruflichen Alltag. In der Schweiz sind mehr als 30 Prozent der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer. Ein Fünftel davon sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten. Verschiedene Abkommen regeln den Sozialversicherungsschutz unter den Staaten.
Von Stefani Dora und Florian Oprandi, Fachspezialisten im Bereich AHV-Beiträge der SVA Graubünden

Die Schweiz hat mit fast 50 Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen dienen dazu, die soziale Sicherheit von Personen zu gewährleisten, die beruflich in mehr als einem Staat oder im Auftrag eines schweizerischen Arbeitgebenden in einem Drittstaat erwerbstätig sind. Das Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist, dass betroffene Personen bei internationalen Sachverhalten keine Nachteile wie eine doppelte Beitragsbelastung oder den Verlust von Ansprüchen erleiden. Die Koordination der internationalen Sozialversicherungen ist ein komplexes Thema, das durch die Globalisierung und die zunehmende Mobilität von Arbeitnehmenden immer wichtiger wird. Die Zunahme von Homeoffice und digitalen Nomaden stellen neue Herausforderungen an die bestehende Rechtsordnung. Zudem erschweren kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und Plattformarbeit die Koordination der Sozialversicherung zwischen den einzelnen Staaten.
 
Es wird im Grundsatz zwischen zwei Arten von Tätigkeiten in Drittstaaten unterschieden, zum einen spricht man von Entsendungen: Bei einem vorübergehenden Arbeitseinsatz im Ausland einer arbeitnehmenden oder selbständigerwerbenden Person bleibt in der Regel die bisherige Sozialversicherungspflicht bestehen. Die Dauer der ausländischen Tätigkeit ist bei einer Entsendung immer befristet.
 
Übt eine Person in mehreren Staaten gleichzeitig über einen längeren Zeitraum eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten (auch Homeoffice) aus, wird von einer Mehrfachtätigkeit gesprochen. In diesem Fall stellt sich die Frage, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht. Zur Vermeidung von Doppelversicherungen werden sämtliche Sozialversicherungsabgaben aller Arbeitgebenden in der Regel im gleichen Staat erhoben. Im Grundsatz ist der Staat zuständig, in dem der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit liegt.
 
Pflichten der Arbeitgebenden
Arbeitgebende sind verpflichtet, die internationalen Koordinationsregeln zu beachten. Klären Sie deshalb ab, ob Ihre Arbeitnehmenden im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ist dies der Fall, kontaktieren Sie Ihre zuständige Ausgleichskasse für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung (A1 bzw. Certificate of Coverage CoC). Mehrfachtätigkeiten und Entsendungen können die Arbeitgebenden unkompliziert auf der ALPS-Plattform erfassen. Falls Sie noch keinen Zugang haben, wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die gleichzeitig in der Schweiz und im Ausland eine dauerhafte oder vorübergehende Erwerbstätigkeit ausüben.
 
Arbeitnehmende für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Sollten Sie in der Schweiz für einen Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland tätig sein, gelten Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden. Personen, die in der Schweiz wohnen und in einem Staat arbeiten, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. Uganda), sind ebenfalls in der Schweiz obligatorisch versichert. Trifft dies auf Sie zu, kontaktieren Sie die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
 
Im Ausland erwerbstätiger Ehepartner
Ist der Ehepartner im Ausland erwerbstätig und beitragspflichtig, muss sich der andere Ehepartner als nichterwerbstätige Person bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons anmelden, sofern dieser nicht oder nur in geringem Umfang in der Schweiz erwerbstätig ist. Andernfalls können Beitragslücken entstehen. Die Hälfte des ehelichen Vermögens und des ehelichen Renteneinkommens – wozu auch das ausländische Erwerbseinkommen des Ehepartners gezählt wird – ist für die Beitragsberechnung massgebend.

Mit dem Online-Tool «Versicherungsunterstellung» können Sie unverbindlich herausfinden, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht. 

Bild: 123rf