Die Anstellung Pensionierter kann für Arbeitgeber und -nehmer interessant sein. Allerdings gilt es, den Vertrag richtig auszugestalten – entsprechend den Bedürfnissen der Parteien und unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Hintergründe.
Von Karin Caviezel*
Der oft geäusserte Wunsch, schon vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters kürzerzutreten, dafür aber über das Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben, kann dem Ar-beitgeber entgegenkommen. Teilzeitarbeit, projektbezogene Einsätze oder Arbeit auf Abruf können Gegenstand eines neuen Vertrags werden.
Ausgestaltung des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag soll den veränderten Bedürfnissen der Vertragsparteien entsprechen. Nach Eintritt ins Rentenalter – insbesondere, wenn der Mitarbeiter die Altersrente bezieht – besteht in der Regel geringerer finanzieller Druck und grössere Flexibilität. Dieser ist nicht mehr im gleichen Mass auf die Schutznormen des Arbeitsrechts angewiesen. Dennoch sind die zwingenden Bestimmungen wie jene über die Lohnfortzahlung einzuhalten. Dem diesbezüglich geringeren Schutzbedürfnis kann aber mit der vertraglichen Regelung der Kündigungsfrist, die auf das gesetzliche Minimum von einem Monat reduziert werden kann, Rechnung getragen werden. Auf diese Weise können lange Lohnfortzahlungsfristen vermieden werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass für über 65-jährige Personen entweder gar keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen werden kann oder aber die Taggeldleistungen limitiert sind (z. B. auf 180 Tage). Somit ist der Regelung der Lohnfortzahlung unter Berücksichtigung des bestehenden Kollektivversicherungsvertrags besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Neue Situation nach Pensionierung
Ab dem ordentlichen Rentenalter müssen der AHV/IV, EO und Familienausgleichskasse einzig noch Beiträge auf dem über 1400 Franken liegenden Lohn pro Monat und Arbeitgeber entrichtet werden. Die Beiträge in der AHV/IV sind nicht mehr rentenbildend, nach Eintritt ins ordentliche Rentenalter entsteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen ganz. Bei Stellenverlust besteht denn auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggeld. Die obligatorische Unfallversicherung hingegen wird altersunabhängig für die Dauer der Erwerbstätigkeit weitergeführt und es besteht Versicherungsschutz im Rahmen des UVG bei Unfall oder Berufskrankheit.
Optionen der beruflichen Vorsorge
Sofern reglementarisch vorgesehen, kann ab dem 58. Altersjahr bei einer Lohnreduktion um höchstens die Hälfte die Versicherung für den ursprünglichen Lohn bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter und danach für den effektiven Lohn weitergeführt werden. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Versicherungsprämien erfolgt allerdings nur, wenn dies reglementarisch vorgesehen ist und der Arbeitgeber in diesem Punkt zustimmt.
* Karin Caviezel ist Rechtsanwältin und Notarin bei Swiss Legal Lardi & Partner AG in Chur, Telefon 081 257 06 64. www.swisslegal.ch
Bildlegende: Win-win-Situation: auch nach der Pensionierung weiterarbeiten.
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