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Lohnfortzahlung: Erhalte ich Lohn, obwohl ich wegen einer Krankheit arbeitsunfähig bin?

Veröffentlicht am 18.11.2014
Lohnfortzahlung - Krankheit und arbeitsunfähig  - suedostschweizjobs.ch
Krankheiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und können jeden betreffen. In welchen Fällen erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn trotz einer Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit weiterhin ausbezahlt und wann muss er mit einem Lohnausfall rechnen?
Frau A. arbeitet seit 8 Jahren bei der Firma X. Aufgrund des frostigen Winters wird bei Frau A. eine Lungenentzündung diagnostiziert und sie muss 6 Wochen Bettruhe wahren. Nun fragt sie sich, ob sie während dieser Zeit Anspruch auf Lohn hat.
 
Erkrankt ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden ist der Arbeitgeber gemäss Art. 324a OR, trotz fehlender Arbeitsleistung verpflichtet, für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterhin zu entrichten. Die Dauer dieser Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Während das Gesetz für das erste Dienstjahr eine Lohnfortzahlungspflicht von drei Wochen explizit vorschreibt, haben sich für die länger andauernden Arbeitsverhältnisse regionale Tabellen (Basler, Berner oder Zürcher Skala), aus denen in Abhängigkeit zur Anzahl Dienstjahre die Lohnfortzahlungspflichtdauer entnommen werden kann, durchgesetzt. Welche Skala anzuwenden ist, ergibt sich aus der kantonalen Gerichtspraxis.
 
Gemäss der Berner Skala hat Frau A. im 8. Dienstjahr Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 3 Monaten. Zu beachten ist, dass die 3 Monate das gesamte Leistungsguthaben für das laufende Dienstjahr darstellen. Sämtliche Arbeitsverhinderungen, die eine Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR auslösen und in demselben Dienstjahr eintreten, werden dabei zusammengerechnet. Dies ist beispielsweise von Bedeutung wenn Frau A. in diesem Dienstjahr bereits einmal krank war, verkürzt sich der Lohnfortzahlungsanspruch aufgrund der aktuellen Krankheit doch um die Dauer der bereits in diesem Jahr bezogenen Lohnfortzahlung.
 
War Frau A. in diesem Dienstjahr noch nicht krank und bezog sie auch aus keinem anderen Grund gemäss Art. 324a OR Lohnfortzahlung, hat sie während den gesamten 6 Wochen, in welchen die Lungenentzündung andauert und sie daher an der Arbeitsleistung verhindert ist, Anspruch auf ihren vollen Lohn.
 
Zu beachten ist, dass diese gesetzliche Regelung nur gilt, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder unkündbar für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
 
Von der gesetzlichen Regelung können die Arbeitsvertragsparteien vertraglich abweichen, wenn die getroffene Vereinbarung mindestens gleichwertig ist, wie die gesetzliche Regelung. Im Arbeitsalltag ist es denn auch üblich, dass für solche Fälle eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wird, welche im Krankheitsfall den Lohnausfall des Arbeitnehmers abdeckt. Die im Einzelfall massgebenden Versicherungsbedingungen können stark variieren. In der Regel wird eine Taggeldversicherung abgeschlossen, die während 720 Tagen 80 - 100 % des Lohnes entschädigt. Dies nach einer Wartefrist von 14 Tagen bis 6 Monaten. Während dieser Wartefrist muss grundsätzlich der Lohn vom Arbeitgeber bezahlt werden, wobei gewisse Einschränkungen möglich sind. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden an die weitere Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR angerechnet.
 
Autor: Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans