Der Bewerbungscoach empfiehlt: Der Pikettdienst wird gesetzlich als die Zeit umschrieben welche der Arbeitnehmer neben der normalen Arbeitszeit für eventuelle Arbeitseinsätze zur Fehlerbehebung, für Notfälle, Kontrollgänge oder ähnliche Spezialereignisse bereithält.
Dadurch das diese an Sonderereignisse geknüpft sind, unterscheidet sich der Pikettdienst zur Arbeit auf Abruf.
Falls der Pikettdienst im Betrieb geleistet wird, ist die gesamte Zeit als Arbeitszeit zu entrichten, auch wenn kein Einsatz geleistet wird (ArGV Art. 15 Abs. 1). Sobald der Pikettdienst ausserhalb des Unternehmens geleistet wird, gilt gemäss ArGV Art. 15 Abs. 2 nur effektive geleistete Einsätze inkl. Arbeitsweg als Arbeitszeit. Gemäss dem Arbeitsgesetz (ArG) muss der Arbeitnehmer nur effektiv geleistete Einsätze entschädigen. Die Zeit welche der Arbeitnehmer zu Hause auf Abruf verbringt, muss grundsätzlich nicht bezahlt werden. Sobald der Arbeitnehmer während er Pikettbereitschaft hat, einen Einsatz leisten muss, wird dieser entlöhnt. Es gibt allerdings einen Bundesgerichtentscheid, welcher dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für regelmässige Bereitschaftsdienste zu Hause eine Entschädigung zu schreibt. Arbeitgeber sollten demnach für Pikettdienst mit einen höheren Grundlohn oder mehr Ferien entschädigen. Da der Pikettdienst aber nirgends klar geregelt ist, sollten Mitarbeiter darauf bestehen, dass dieser vertraglich geregelt ist und mit entsprechenden Entschädigung in Form von Lohn oder Freitage ausgeglichen wird.
Autor: Peder Kerber, KERBER COACHING