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Austritt: Worüber Arbeitgeber informieren müssen

Veröffentlicht am 21.07.2023
Versäumen die Arbeitgebenden die Informationen zum Austritt, kann dies teuer werden.
Treten Mitarbeitende aus dem Betrieb aus, muss das Unternehmen die gesetzliche Informationspflichten wahrnehmen. Unterlassen sie im Rahmen eines Austrittsgesprächs wesentliche Informationen, kann es für sie unter Umständen teuer werden.

von Marco Riedi, Fachvorsteher der HR- und Sozialversicherungslehrgänge sowie Dozent an der ibW Höhere Fachschule Südostschweiz

Das Obligationenrecht besagt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden über die ihnen zustehenden Forderungsrechte gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherungsträger informieren muss. So müssen die Arbeitnehmenden schon während der Kündigungsfrist über ihre Versicherungsdeckung für die Zeit nach dem Austritt  informiert werden. Dies hat auch das Bundesgericht im Jahr 2010 bestätigt. 

Zur Pensionskasse

Wer in der Pensionskasse der Arbeitgeber versichert war, ist nach dem Austritt während eines Monats in der bisherigen Pensionskasse gegen die Risiken Invalidität und Tod weiterhin versichert, sofern kein unmittelbar darauffolgendes Anstellungsverhältnis mit erneuter Pensionskassenunterstellung vorliegt. Darüber muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber informieren. 
Angespartes Altersguthaben gehört dem austretenden Mitarbeitenden. Wohin dieses sogenannte Freizügigkeitsguthaben überwiesen werden muss, ist Sache der Mitarbeitenden. Sie müssen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bzw. die Pensionskasse informieren. Unterlassen die Mitarbeitenden diese Mitteilung, so kann die Pensionskasse diese Freizügigkeitsleistung frühestens nach sechs Monaten und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen.

Die Krankentaggeldversicherung

Besteht für die Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung, so liegt grundsätzlich beim Austritt ein Übertrittsrecht in eine Einzeltaggeldversicherung vor. Dieses Übertrittsrecht ist zeitlich beschränkt und muss innerhalb einer definierten Frist geltend gemacht werden. Dabei gelten die Regelungen der allgemeinen Vertragsbestimmungen der entsprechenden Krankentaggeldpolice. 
Wichtig zu wissen: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss über diese Übertrittsmöglichkeit und die besagte Frist informieren. Ob die austretenden Mitarbeitenden einen solchen Übertritt dann auch vollziehen, ist nicht Sache der Arbeitgebenden.

Zur Unfallversicherung

Wer zuvor vollumfänglich nach UVG versichert gewesen ist und nach dem Austritt weder ein unmittelbar darauffolgendes neues Arbeitsverhältnis eingeht noch Arbeitslosenentschädigung bezieht, verfügt während 31 Tagen nach dem Austritt über eine fortlaufende Unfalldeckung beim bisherigen Unfallversicherer (Nachdeckungsfrist). Wer auch nach Ablauf von diesen 31 Tagen immer noch kein neues Arbeitsverhältnis hat und auch keine Arbeitslosentaggelder bezieht, kann innert der Nachdeckungsfrist eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate abschliessen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss über die Nachdeckungsfrist und die Möglichkeit der Abredeversicherung hinweisen. Ebenso müssen sie den austretenden Mitarbeitenden darüber informieren, das Unfallrisiko bei seiner Krankenkasse mitzuversichern, sofern keine Abredeversicherung abgeschlossen wird. 

Fazit

Nimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Informationspflicht nicht wahr, wird sie oder er gegenüber den Mitarbeitenden schadenersatzpflichtig, sollte es nach dem Austritt zu einem Versicherungsfall kommen. Kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter belegen, dass sie oder er beim Austritt diese Informationen nicht erhalten hatte, kann das wegen Schadenersatzzahlungen in Höhe von einem bis zwei Jahressalären (in Form von 80% des Lohnes) teuer zu stehen kommen. 
Eine saubere und im Personaldossier dokumentierte Information beim Austritt der Mitarbeitenden – im optimalen Fall von ihnen unterzeichnet – kann der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber viel Ärger ersparen. 

ibW Höhere Fachschule Südostschweiz
Gürtelstrasse 48, 7000 Chur
Telefon 081 403 33 65

Bild: zVg