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Chef, ich bin dann mal weg!

Veröffentlicht am 20.07.2024
Chef, ich bin dann mal weg!
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, regelmässig Urlaub zu nehmen, um sich zu erholen und neue Energie zu tanken. Dennoch gibt es oft Missverständnisse bezüglich des Zusammenspiels von Arbeitsrecht und betrieblichem Alltag.
von Emilia Sommerau, Redaktorin Commercial Publishing bei Somedia Promotion

In der Schweiz regelt das Obligationenrecht die grundlegenden Bestimmungen bezüglich der Arbeitsverträge – einschliesslich der Urlaubstage. Artikel 329a besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr haben (für Arbeitnehmende bis zum 20. vollendeten Altersjahr sind fünf Wochen vorgesehen). Für Arbeitende in Teilzeitmodellen oder unregelmässigen Arbeitszeiten wird dieser Anspruch entsprechend angepasst.
 
Alles eine Frage der Zeit
Die Annahme, man könne selbst entscheiden, wann man in den Urlaub geht, ist falsch: Grundsätzlich bestimmt dies die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Dieser sollte jedoch die Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigen, soweit betrieblich möglich. Es kann vorkommen, dass Vorgesetzte Urlaubszeiten zuweisen möchten, was möglich ist, jedoch zwei bis drei Monate im Voraus angekündigt werden muss, damit der Urlaub geplant werden kann. Das gilt vor allem auch, wenn Vorgesetzte vorschreiben, dass Urlaubstage während den Betriebsferien bezogen werden müssen. Vorgesetzte können zwar Urlaubssperren verhängen, jedoch nur mit frühzeitiger Ankündigung. Sollte jemand dennoch in den Urlaub gehen, die fristlose Kündigung.
 
Auch dürfen bei schlechter Auftragslage nicht kurzfristig Stunden- oder Tage der Urlaubszeit von den Vorgesetzten erzwungen werden. In einem solchen Fall können Arbeitnehmende gemäss Artikel 324 des Obligationenrechts den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit einfordern.
 
Im Urlaub wird entspannt
Urlaubstage dienen der Erholung der Arbeitnehmer. Daher ist es wichtig, dass diese Erholung auch tatsächlich stattfinden kann. Sollte man im Urlaub verunfallen oder erkranken, entscheidet eine Ärztin oder ein Arzt, ob der Urlaub immer noch zur Erholung genutzt werden konnte. Wenn beispielsweise Herr Müller beim Wanderurlaub verunfallt und im Krankenhaus sowie anschliessend im Bett liegen muss, kann seine Ärztin oder sein Arzt feststellen, dass er seine Ferien nicht richtig zur Erholung nutzen konnte und als ferienunfähig gilt. Diese Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
 
Was passiert, wenn jemand krankgeschrieben ist, aber bereits Urlaub gebucht hat? In diesem Fall darf der Urlaub angetreten werden, wenn ein Arzt feststellt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer urlaubsfähig ist. Diese Tage gelten dann als Urlaub und werden nicht mit der Krankmeldung verrechnet. Bei einer Krankheitsdauer von über zwei Monaten dürfen die Urlaubstage gekürzt werden, abhängig von der Dauer der Krankheit.
 
Ich bin dann mal weg – aber wirklich!
Während des Urlaubs kurz an einer Telefonkonferenz teilnehmen oder E-Mails abrufen – ist das von einem Mitarbeitenden zu erwarten? Nein, der Grundsatz, dass Urlaubstage zur Erholung dienen, gilt auch hier eindeutig: Während des Urlaubs muss keine Erreichbarkeit bestehen – dies gilt auch für Führungskräfte, mit Ausnahme des Top-Managements. Wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs tatsächlich zur Arbeit herangezogen werden (z.B. durch einen Anruf oder ein Videomeeting), gilt dies als Arbeitszeit.
 
Nur im äussersten Notfall können Vorgesetzte den genehmigten Urlaub streichen oder die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer aus den Ferien zurückrufen. In diesem Fall müssen sämtliche Kosten für die Stornierung oder Rückkehr von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber übernommen werden.

So funktionierts mit dem Urlaub ganz ohne Arbeit
  • Geschäfts-Apps und Mailprogramme steigern die Versuchung, auch im Urlaub kurz zu arbeiten. Deswegen sollte man diese für die Ferienzeit deinstallieren.
  • Eine klare und gut eingeschulte Stellvertretung garantiert, dass man nicht für allerlei kontaktiert werden muss.
  • Mit einer detaillierten Ferienübergabe (sei es an die Führungsperson oder an die eigene Stellvertretung) inkl. Pendenzenliste sind Mitarbeitende gut für die Ferienabwesenheit vorbereitet.
  • Für Vorgesetzte gilt: Muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich kontaktiert werden oder kann die Angelegenheit wirklich nicht ohne dessen Input geregelt werden?
Bild: 123rf