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Muss der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Veröffentlicht am 10.09.2013
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Die meisten Arbeitsverträge werden in der Praxis schriftlich abgeschlossen. Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag auch gültig? Was gilt bei Vertragsänderungen?
Gemäss Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) bedarf ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag keiner besonderen Form. Es genügt also, wenn sich die Parteien mündlich auf einen bestimmten Arbeitsvertragsinhalt einigen. Nimmt ein Arbeitgeber Arbeit entgegen, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so kommt ein Arbeitsvertrag sogar stillschweigend – ohne dass sich die Parteien explizit über den Vertragsinhalt auseinandergesetzt haben – zustande (Art. 320 Abs. 2 OR). Ist in solchen Fällen nachträglich strittig, welcher Lohn seitens des Arbeitgebers geschuldet ist, so hat dieser gemäss Art. 322 Abs. 1 OR den für diesen Arbeitsinhalt ortsüblichen Lohn zu entrichten.
 
Wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in jedem Fall über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie über die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich informieren (Art. 330b Abs. 1 OR).
 
In Abweichung zum Grundsatz der Formfreiheit sind Lehrverträge (vgl. Art. 344a Abs. 1 OR) und Handelsreisendenverträge (Art. 347a Abs. 1 OR) zwingend schriftlich abzuschliessen. Zudem sehen das Gesetz oder verschiedene Gesamtarbeitsverträge (GAV) für einige spezifische Vertragsvereinbarungen ebenfalls zwingend die Schriftform vor. So kann etwa ein Konkurrenzverbot (vgl. Art. 340 Abs. 1 OR) oder eine vom Gesetz abweichende Regelung der Überstundenvergütung (vgl. Art. 321c Abs. 3 OR) gültig nur schriftlich vereinbart werden.
 
Was für den Vertragsschluss Geltung beansprucht, gilt ebenso für allfällige Vertragsänderungen. Diesbezüglich können jedoch die Parteien zusätzlich (im bereits geschlossenen Arbeitsvertrag) vereinbaren, dass spätere Vertragsänderungen nur dann gültig sein sollen, wenn eine besondere Form (z.B. Schriftlichkeit) eingehalten wird. Recht häufig findet sich in der Praxis die Vereinbarung, dass Vertragsänderungen nur dann gültig seien, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.
 
Auch wenn Arbeitsverträge in den meisten Fällen mündlich geschlossen bzw. geändert werden können, empfiehlt es sich in der Praxis diese schriftlich zu vereinbaren. Damit können Unklarheiten vermieden und bei einem allfälligen Streit die behaupteten Abmachungen leichter bewiesen werden.
 
Jon Samuel Plotke, lic. iur. / Rechtsanwalt, Geschäftsleitung swissbroke, Fachdozent der MKS AG, Kompetenzzentrum für Marketing und Management, Sargans