Viele Freelancer erledigen unterschiedliche Aufträge für fremde Arbeitgeber, sie sind jedoch nicht immer berechtigt, bei der AHV als Selbstständige abzurechnen. Was tun, um nicht in eine Scheinselbstständigkeit zu geraten?
Von Miklós Gosztonyi*
Das Gesetz sagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV usw.) vom Lohn abzuziehen und diese an die Ausgleichskasse zu entrichten. Es kann vorkommen, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmenden nicht in ein reguläres Anstellungsverhältnis nehmen möchte: dies aus vertraglichen, strategischen oder geschäftspolitischen Gründen. In diesen Fällen möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden als so genannten Freelancer oder freien Mitarbeiter beschäftigen, d. h. seine geleistete Arbeit auf Honorarbasis abzurechnen, ohne die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen zu müssen. Dies darf der Arbeitgeber aber nur dann machen, wenn der Arbeitnehmende für diese Tätigkeit AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender gilt.
AHV-rechtliche Selbstständigkeit
Aus Sicht der Sozialversicherung gilt man als Selbstständigerwerbender, wenn man für mehrere Arbeitgeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und das wirtschaftliche Risiko selber trägt. Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d. h. der Arbeitnehmende muss die Art und Weise der Arbeitsbedingungen (insbesondere die Arbeitszeit) selber bestimmen können. Erst wenn diese Anforderungen erfüllt sind, wird er von der AHV als Selbstständigerwerbender anerkannt. Diese Anerkennung erfolgt ausnahmslos schriftlich.
Scheinselbstständigkeit
Wer pro forma als Selbständiger arbeitet, ohne den zuvor genannten Anforderungen zu genügen, gilt als scheinselbstständig.
Dies trifft meistens zu, wenn der Arbeitgeber Weisungsbefugnis bezüglich der auszuführenden Arbeit im örtlichen und im zeitlichen Bereich hat. Sollte so eine Scheinselbstständigkeit von der Ausgleichskasse entdeckt werden, muss der Arbeitgeber die AHV-Beiträge nachzahlen. Diese Beiträge werden dann auf den ausbezahlten Honorarbetrag berechnet.
Alternative zu Scheinselbstständigkeit
Sollte der Arbeitgeber nicht bereit sein, für den freien Mitarbeiter im Lohnverhältnis abzurechnen und sollte die AHV-rechtliche Selbstständigkeit nicht schriftlich bestätigt werden, dann könnte die AHV-Abrechnung über spezialisierte Dienstleister abgerechnet werden. Der Arbeitgeber erhält für die Arbeit des Freelancers eine Rechnung und der freie Mitarbeiter wird direkt über den Dienstleister angestellt, welcher seinerseits alle Sozialversicherungsbeiträge abrechnet. Der Vorteil: Die Freelancer, die mehrere einzelne Teilzeitbeschäftigungen haben, können zusätzlich noch BVG versichert werden.
* Miklós Gosztonyi ist Geschäftsführer von Swissjobmatching GmbH in Chur, Telefon 081 250 28 32, www.swissjobmatching.ch
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